Allgemeine Geschäftsbedingungen der LinQ-IT Schweiz GmbH

Frauenfeld, Stand: 01. Juli 2014

 

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur für Verträge der LinQ-IT Schweiz GmbH („Lieferant“) mit Geschäfts- bzw. gewerblichen Kunden („Kunde“).

2. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschliesslich. Diesen entgegenstehende, abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erkennt der Lieferant nicht an, es sei denn,  der Lieferant hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Geschäftsbedingungen der LinQ-IT Schweiz GmbH gelten auch dann, wenn Lieferungen in Kenntnis entgegen¬stehen¬der oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden ausgeführt werden.

3. Vorbehaltlich einer Änderung der Allgemeinen Geschäfts-bedingungen des Lieferanten sind diese Geschäftsbedingungen auch künftigen Verträgen zwischen dem Lieferanten und dem Kunden zugrunde zu legen, ohne dass es ihrer erneuten Beiziehung bedürfte.

 

§ 2 Auftragserteilung

Jede Auftragserteilung gilt gleichzeitig als Anerkennung der entsprechenden Offerte oder Angebotes und dieser Geschäfts-bedingungen.

 

§ 3 Preise

1. Die genannten Preise verstehen sich in CHF, exklusiv Porto, Verpackung, Versicherung und Transport. Falls nicht anders vermerkt, ist die  gesetzliche MWSt. nicht enthalten. 

2. Porto und Verpackung werden dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt.

 

§ 4 Liefer- und Dienstleistungsumfang

1. Für Umfang und Ausführung der Lieferung bzw. Dienstleistung ist die Auftrags¬bestätigung massgebend. Darin nicht enthaltene Leistungen werden separat verrechnet. 

2. Geringfügige Änderungen gegenüber der Auftragsbestätigung sind zulässig, sofern die Produkte die gleichen Funktionen erfüllen. Der Lieferant hat jedoch keine Verpflichtung, derartige Änderungen auch an bereits gelieferten Produkten vorzunehmen.

 

§ 5 Software-/ Firmwarenutzungsbeschränkung

An der gelieferten Software wird dem Kunden vom Hersteller gemäss den Bedingungen des Herstellers die nicht übertragbare und nicht ausschliessliche Befugnis zur Benutzung eingeräumt. Der Kunde verpflichtet sich, die Software, die Firmware sowie sämtliche Informationen, namentlich technische Unterlagen, Dokumentationen und kommerzielle Angaben in Zusammenhang, nur für seinen eigenen Gebrauch, mit den gelieferten Produkten zu benützen, sie nicht zu kopieren und Dritten soweit nicht zugänglich zu machen, als es für den eigenen Gebrauch der Produkte unerlässlich ist. 

 

§ 6 Lieferort und Gefahrübergang

1. Ohne gesonderte Abrede gilt als Lieferung die Bereitstellung der Ware am Sitz des Lieferanten (Ex  Works am Sitz des Lieferanten, Incoterms®2010). 

2. Bei Versand der Ware werden diese auf Wunsch und Kosten des Kunden transportversichert. Ansonsten erfolgt die Lieferung auf Gefahr des Kunden.

 

§ 7 Lieferfristen / Termine

1. Alle Terminangaben des Lieferanten sind annähernd und unverbindlich. Der Lieferant wird jedoch alles daran setzen, die Termine einzuhalten. 

2. Eine ausnahmsweise verbindlich zugesicherte Lieferfrist wird angemessen verlängert bzw. ein Termin verschoben:

2.1. wenn dem Lieferant Angaben, die er für die Ausführung benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn der Kunde sie nachträglich abändert.

2.2. wenn der Kunde mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen im Verzug ist, namentlich wenn er Zahlungsbedingungen nicht einhält

2.3. wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb des Willens des Lieferanten liegen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen, behördliche Massnahmen und Naturereignisse. 

3. Der Lieferant kann Teillieferungen ausführen bzw. Teilleistungen erbringen und Teilrechnungen stellen.

 

§ 8 Abnahme

1. Sofern kein besonderes Abnahmeverfahren vereinbart ist, hat der Kunde die Lieferung selbst zu prüfen und allfällige Mängel schriftlich bekanntzugeben. Unterlässt der Kunde eine schriftliche Mängelanzeige innert 10 Arbeitstagen nach der Lieferung, gelten alle Funktionen als erfüllt und die Lieferung als abgenommen. 

2. Zeigen sich später, innerhalb der Garantiefrist Mängel, die auch bei sorgfältiger Abnahmeprüfung nicht hätten entdeckt werden können, hat der Kunde sie dem Lieferanten unverzüglich und schriftlich anzuzeigen, andernfalls gilt die Lieferung auch in Bezug auf diese Mängel als genehmigt. 

3. Ein nachgewiesener Mangel befreit nicht von der ausstehenden Zahlung. Der Kunde verzichtet ausdrücklich auf die Einrede gemäss Art. 82 OR.

 

§ 9 Gewährleistung / Frist

1. Der Lieferant gewährleistet, dass die Produkte in einwandfreiem Zustand geliefert werden. Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Mitteilungen des Kunden hin, die Fehler im Rahmen der Gewährleistungsfrist zu beseitigen, bzw. Teile, die nachweislich infolge von Material-, Konstruktions- oder Ausführungsfehlern schadhaft oder unbrauchbar geworden sind, zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten. 

2. Diese Gewährleistungsarbeiten erbringt der Lieferant in seinen Werkstätten. Reisezeit, Transport- und Verpackungskosten gehen zu Lasten des Kunden. 

3. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden infolge Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, wie namentlich:  Höhere Gewalt, natürliche Abnützung, unsachgemässe Behandlung, Eingriffe Dritter, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, extreme Umgebungstemperaturen und Temperatur¬schwankun¬gen, Luftverschmutzung, Luftfeuchtigkeit, Radioaktivität oder Spannungsschwankungen. 

4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Lieferung.

 

§ 10 Haftungsbeschränkungen 

1. Ausser dem Schadenersatz wegen verschuldeter Nichteinhaltung einer verbindlichen Lieferfrist (wenn so speziell vereinbart) sowie dem Recht auf Nachbesserung im Rahmen der Garantie sind alle weiteren Ansprüche des Kunden – soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen. Die Höhe des geschuldeten Schadenersatzes ist in jedem Falle auf 10% des offerierten Waren- bzw. Dienstleistungswertes begrenzt.  

2. Insbesondere haftet der Lieferant nicht für indirekte oder Folgeschäden, entgangener Gewinn oder Ansprüche Dritter. Auch ist eine Haftung für Hilfspersonen gemäss Art. 101 OR ausdrücklich ausgeschlossen. 

 

§ 11 Zahlungsbedingungen

1. Falls nicht anders vereinbart, sind Zahlungen ohne Abzug innerhalb von 20 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Der Kunde befindet sich mit Ablauf von 20 Tagen automatisch in Zahlungsverzug.

2. Das Recht zur Verrechnung von Gegenansprüchen, auch wenn sie aus dem gleichen Vertrag oder dessen Anfechtung herrühren, bedarf der schriftlichen Zustimmung der Lieferanten. 

3. Hält der Kunde die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, hat er - ohne gesonderte Mahnung - vom Zeitpunkt der Fälligkeit an, einen Verzugszins von 5% p.a. zu entrichten.

 

§ 12 Eigentumsvorbehalt 

Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben alle Waren Eigentum des Lieferanten. Bei Nichtbezahlung verpflichtet sich der Kunde auf erstes Verlangen des Lieferanten hin, die Ware unverzüglich in ordnungsgemässem, neuwertigen Zustand an den Lieferanten zurück zu geben.

 

§ 13 Exportbeschränkung / Bestätigung der Verwendung in der Schweiz

Der Lieferant weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass gelieferte Waren/Software – oder Waren-/Softwarekomponenten - sogenannte Dual-Use-Güter bzw. Dual-Use-Technologie darstellen können und eventuell güterkontrollrechtlichen Bestimmungen unterliegen. Das heisst, diese dürfen nicht bzw. nicht ohne Bewilligung exportiert werden. Der Kunde bestätigt daher ausdrücklich, die bestellten Waren / Software nur in der Schweiz zu verwenden und weder gesamthaft noch Teile davon ins Ausland zu exportieren. 

 

§ 14 Rücksendungen RMA (Return Merchandise Authorization)

Rücksendungen von Produkten an den Lieferanten sind nur mit dessen Einverständnis und einer entsprechenden RMA Nummer des Lieferanten bzw. Hersteller des Produktes, zulässig. Ohne dieses Einverständnis kann die Warenannahme verweigert und die Sendung auf Kosten des Kunden bei einem Dritten eingelagert werden.

 

§ 15 Abtretungsverbot

Ansprüche aus diesem Vertrag dürfen nur mit Einwilligung der anderen Vertragspartei an Dritte abgetreten werden.

 

§ 16 Nebenabreden und Vertragsänderungen / Salvatorische Klausel

Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen für Ihre Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferanten.

Verlieren einzelne Bestimmungen dieser AGB ihre Rechtswirksamkeit bzw. sollten einzelne Bestimmungen rechtsunwirksam sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine gesetzeskonforme Bestimmung ersetzt.   

 

§ 17 Rechtswahl und Gerichtsstand

Dieses Rechtsverhältnis untersteht Schweizerischem Recht. Gerichtsstand für beide Parteien ist der Sitz des Lieferanten. Dem Lieferanten steht es jedoch frei, den Kunden vor jedem anderen zuständigen Gericht ins Recht zu fassen.

 

 

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